Fischereiverein-Unterelchingen e.V.

Strafanzeige von PETA gegen Angler eingestellt

Strafanzeige von PETA gegen Angler eingestellt

Auf der Website des Deutschen Süßwasseranglerverbandes DSAV ist folgende juristische Entscheidung zu einer Strafanzeige der PETA dargestellt:

PETA Anzeige gescheitert – Staatsanwaltschaft in Bayern pro Hegefischen zur Besatzfischgewinnung und catch and relase

Die zuständige Staatsanwaltschaft in Aschaffenburg hat per 01.08.2014 das Verfahren eingestellt. G 23/14 102 Js 11194/13 01.08.2014

Die mehr und mehr in der öffentlichen Kritik stehende Tierschutzorganistion hatte ein Freundschaftsfischen bei dem Catch and Release praktiziert wurde, als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zur Anzeige gebracht. Laut PETA sei die als „Freundschaftsfischen“ getarnte Veranstaltung als „Wettfischen“ mit „Catch & Release“ praktiziert worden. PETA berief sich bei der Anzeige auf das Tierschutzgesetz, nach dem die Tötung eines Wirbeltieres „ohne vernünftigen Grund“ verboten ist. Weiter ist es verboten „ohne vernünftigen Grund“ einem Lebewesen Schmerzen zuzufügen. Dieser Zusatz wird oft bei der Diskussion um die Zulässigkeit der Catch-and-Release-Methode herangezogen.

Diese Anzeige ist leider kein Einzelfall. Die Strafanzeigen von PETA gegen Angler, Angelvereine und Angelverbände in Deutschland liegen nach Schätzungen mittlerweile im vierstelligen Bereich!

Die Staatsanwaltschaft argumentiert bei ihrem Urteil zu Gunsten der Angler wie folgt:

Die Staatsanwaltschaft spricht sich deutlich gegen eine einengende Auslegung des “vernünftigen Grundes” aus. Der Verzehr von Fischen sei hier ein Grund, nicht jedoch der einzige. Die Ziele des angezeigten Freundschaftsfischens wurden im Vorfeld wesentlich auf Maßnahmen der Hege des Fischbestandes abgestimmt und aus fischereifachlicher Sicht gestützt.

Die Staatsanwaltschaft verneint zudem, dass ein Zurücksetzen von überlebensfähigen Fischen grundsätzlich tierschutzwidrig sei. Auf die grundsätzliche Frage von Schmerzempfinden und Leidensfähigkeit bei Fischen wird hier nicht eingegangen, jedoch zieht die Staatsanwaltschaft dort eine klare Grenze, wo nicht lebensfähige Fische wieder zurückgesetzt werden. Wo jedoch eine tierschutzgerechte Behandlung erfolgt und die Überlebensfähigkeit des Fisches gegeben ist, ist das Zurücksetzen für zulässig zu erachten. Die Entscheidung hierüber obliege einzig dem Angelfischer vor Ort.“

Die Staatsanwaltschaft geht im betreffenden Fall davon aus, dass Angler so fachkundig und verantwortungsbewusst gegenüber der Kreatur sind, dass sie sehr wohl selbst in der Lage sind von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein gefangener Fisch nach dem Fang zurückgesetzt werden kann oder nicht. Entscheidend scheint für die Staatsanwaltschaft hierbei zu sein, dass die Überlebensfähigkeit für den zurückgesetzten Fisch gegeben ist.

Der Entscheidung kann von unserer Seite nur beigepflichtet werden. Unser oberstes Ziel ist die Hege und Pflege unserer Gewässer und Fischbestände mit einer ausgewogenen Alterspyramide von jung bis alt. Kein Landwirt tötet ohne vernünftigen Grund seine Zuchttiere und vernichtet seine wirtschaftliche Basis. Wir auch nicht!

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